Rund um den Radverkehr

 

 

Radentscheid Bayern

Liebe Radlfreunde,

seit dem 16.11.2022 darf es endlich raus: etwa 100.000 Menschen haben in etwa 4 Monaten für die Zulassung des Volksbegehrens Radentscheid Bayern unterschrieben.  Damit sind 4mal so viele Unterschriften gesammelt worden wie notwendig waren (25.000). Die zentrale Pressemitteilung für Bayern zur Info anbei.

In der Stadt Freising haben knapp 1.000 Einwohner unterschrieben und damit deutlich mehr als ursprünglich angepeilt waren. Dank der massiven Unterstützung im gesamten Landkreis Freising sind bis zum 5. November auch über 2.000 Unterschriftenbögen für den Landkreis in München eingegangen. Ein ganz herzliches DANKESCHÖN für diese Unterstützung.
Das gibt Rückenwind für die höchstwahrscheinlich dann ja zwischen Ostern und Pfingsten anstehende Phase 2 des eigentlichen Volksbegehrens mit der Eintragung in den Rathäusern während eines relativ kurzen Zeitraums von 2 Wochen.

Die Übergabe der Unterschriften durch Emilia Kirner an den Oberbürgermeister Tobias Eschenbacher hat bereits am 16.11.2022 stattgefunden.
Siehe Fotos.

In den letzten Wochen ist insbesondere noch in den ländlich geprägten Landkreisen Bayerns fleißig gesammelt worden. Gleichwohl gibt es aber nach wie vor klare Unterschiede zwischen den Unterschriftenquoten in den Metropolregionen und den Radentscheid-Städten und manchen sehr ländlich geprägten Gebieten.

Ähnlich wird es wohl auch in der Phase 2 so sein, dass sich in den größeren Städten und den Metropolregionen deutlich mehr als 10% der Wahlberechtigten eintragen müssen, um das Quorum bayernweit zu erreichen.

Nach der "Vorrunde", die mit Bravour absolviert worden ist, steht die Hauptrunde, das eigentliche Volksbegehren nächstes Frühjahr bevor.
Zunächst Euch allen eine etwas ruhigere und besinnliche Zeit in den kommenden Wochen.
Nach dem Jahreswechsel im Januar steht dann die Einreichung aller Unterschriften beim Innenministerium an.

Euer ADFC Freising

Hier die Pressemitteilung und hier der Bericht im Freisinger Tagblatt "1000 Freisinger Unterschriften für ein Radgesetz" und
hier der Bericht aus der Süddeuteschen Zeitung "Zwischenziel für den Radentscheid erreicht"

Radentscheid Bayern

Ein breites Bündnis aus Verbänden und Parteien hat Anfang Juni einen bayernweiten Radentscheid gestartet. Durch das Volksbegehren soll im Freistaat endlich der fehlende Rahmen für eine echte Radverkehrsförderung geschaffen werden.

Mehr zum Radentscheid

ADFC-Mapathon: Leitfaden für durch Bürger*innen geplante Radnetze vor Ort

Mit dem Klimapaket will die Bundesregierung für gute und geschlossene Radnetze in Deutschland sorgen. Der ADFC hat mit dem Mapathon ein Projekt entwickelt, mit dem Bürger*innen vor Ort ihre Wunsch-Radwegenetze skizzieren können. Weiterlesen>

Fahren im geschlossenen Verband

Wenn mehr als 15 Radfahrer gemeinsam unterwegs sind, dürfen sie einen geschlossenen Verband bilden. Die entsprechende Regelung findet sich in § 27 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Ein geschlossener Verband muss als solcher für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar sein - eine besondere Kennzeichnung wie bei Kraftfahrzeugen ist für Radfahrer nicht vorgesehen, kann jedoch geführt werden. Maßgeblich dürfte daher der äußere Eindruck sein, insbesondere das Fahren in der Gruppe.

Radfahrer, die einen geschlossenen Verband bilden, dürfen zu zweit nebeneinander fahren. Es ist jedoch unbedingt auf ausreichenden Sicherheitsabstand sowohl zum Vordermann als auch zum Nebenmann zu achten - eine Gefährdung anderer Verbandsmitglieder ist jederzeit auszuschließen. Ein Verband bildet verkehrsrechtlich ein Fahrzeug, was einige Sonderregeln mit sich bringt:

  • Wenn die ersten Fahrzeuge eines Verbandes in eine Kreuzung eingefahren sind, müssen die restlichen Fahrzeuge folgen, auch wenn die Ampel zwischendurch auf "Rot" umspringt<o:p></o:p>
  • Beim Passieren einer Einmündung gilt ähnliches: Wenn der Verband auf der nachrangigen Straße unterwegs ist, darf er die Einmündung komplett passieren, auch wenn zwischenzeitlich ein bevorrechtigtes Fahrzeug auftaucht. Die Vorfahrt darf jedoch nicht erzwungen werden.<o:p></o:p>

Das Fahren von Radfahrern nebeneinander ist durchaus im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer. Führen 20 Radfahrer vergleichweise weit auseinandergezogen hintereinander (und bilden damit keinen Verband), sind sie praktisch nicht StVO-konform zu überholen.

Radfahrer, die im Verband fahren, sind von der Radwegbenutzungspflicht ausgenommen. Die weit überwiegende Teil der Radverkehrsführungen ist nicht breit genug um von einem Verband befahren zu werden.

Der Führer eines Verbandes, bei ADFC-Touren für gewöhnlich der Tourenleiter, hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verband sich gemäß den Verkehrsregeln verhält. Dies gilt insbesondere für Geschwindigkeit, Abstand und das Überholen. Den Anweisungen des Verbandsführers ist daher unbedingt Folge zu leisten.

Was ist beim Überholen von Radfahrern zu beachten?

Kraftfahrer, die einen Radfahrer überholen, müssen mindestens einen Abstand von 1,5 m bis 2 m einhalten - im Zweifel mehr. Ist kein ausreichender Abstand aufgrund der Verkehrssituation einzuhalten, muss das Überholen unterbleiben und es ist hinter dem Radfahrer zu bleiben. Da diese Regel in der Vergangenheit von vielen Autofahrern nicht eingehalten wurde, ist die Straßenverkehrsordnung zusätzlich ergänzt worden. Nunmehr steht in § 5 Abs. 4 ausdrücklich:

"Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.  Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden.  Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern."

Wie groß der seitliche Abstand beim Überholen tatsächlich ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Der Bundesgerichtshof (BGH, Verkehrsmitteilungen 1967, 9) und das Bayrische Oberlandesgericht (BayObLG, MDR 1987, 784) nennen zum Beispiel:

  • die Beschaffenheit des eigenen Fahrzeuges (LKW mehr als PKW)
  • die Fahrgeschwindigkeit (sowohl von Radfahrer als auch Überholer)
  • die Fahrbahnverhältnisse (Schlaglöcher, Glatteis...)
  • die Wetterverhältnisse (Seitenwind!)
  • die Eigenart des Eingeholten (Kind, Gepäck...)

Es ist auch damit zu rechnen, dass der Radfahrer aufgrund eines Hindernisses auf der Fahrbahn plötzlich nach links ausweicht - bei parkenden Autos ist dies offensichtlich; es kann jedoch auch aufgrund eines Schlagloches geschehen, was vom nachfolgenden Verkehr meist nicht vorausgesehen werden kann.

Wird ein Kind auf dem Rad transportiert, ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten, entschied beispielsweise das OLG Naumburg (Versicherungsrecht 2005, S. 1601). Der Abstand bezeichnet dabei die seitliche Distanz von Überholer zum Überholten: Im Allgemeinen von der rechten Außenkante des Kfz zur "linken Außenkante" des Radfahrers.

Grundsätzlich gilt:

Ein Überholer verstößt schon dann gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, wenn er den Eingeholten erschreckt und damit zu einer Fehlreaktion veranlasst. Fühlt sich der Radfahrer bedroht oder wird er unsicher, ist der Abstand zu gering!

So urteilte der Bundesgerichtshof schon 1967 (BGH, Verkehrsmitteilungen 1967, 9).

Zuwiderhandlungen werden - auch wenn niemand verletzt wurde - als Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs verfolgt.

Zusammengefasst lässt sich sagen: Kraftfahrzeuge müssen zum Überholen immer auf die Gegenfahrbahn ausscheren. Dazu ist der Gegenverkehr abzuwarten. Besteht der Gegenverkehr ebenfalls aus Radfahrern, sind auch zu diesen die genannten Sicherheitsabstände einzuhalten.

Radfahrer, die sich gegenseitig überholen, müssen nicht die oben genannten großen seitlichen Abstände einhalten. Aufgrund ihrer geringeren Masse und meist auch Geschwindigkeit geht die Rechtssprechung hier von einer kleineren Gefahr aus. Eine Gefährdung des Überholten ist aber genauso auszuschließen. Notfalls ist das Überholen durch Klingeln anzuzeigen, ansonsten gilt auch hier: im Zweifel warten.

Radfahrer sind aber auch verpflichtet, nachfolgenden, schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen (§ 5 Abs. 6 StVO). Wenn dies nicht anders möglich ist, muss dazu an geeigneter Stelle (Seitenstreifen, Bushaltestelle) angehalten oder weit rechts gefahren werden. Dazu müssen jedoch mindestens drei Fahrzeuge aufgeschlossen haben und es muss absehbar sein, dass ein Überholen ansonsten für längere Zeit nicht möglich ist.

Die Verkehrswende braucht das Fahrrad!

Die Nachteile einer Stadtplanung und Verkehrspolitik, die 60 Jahre lang vom Autoverkehr dominiert war, sind inzwischen unübersehbar. Diese Verkehrspolitik hat zum Stillstand des Verkehrs und direkt in den Stau geführt. Sie hat unsere gewachsenen Städte, die Natur und das Klima zerstört. Schadstoffausstoß, Lärm und Unfälle kosten seit der Einführung des massenhaften Autoverkehrs Hunderttausende das Leben und schädigen die Gesundheit von Millionen.

Hier gehts zur ADFC-Booklet

Verkehrsrecht für Radfahrende

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug – und Radfahrende sind Fahrzeugführer mit allen Rechten und Pflichten. Deshalb gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Auf diese Regeln geht der folgende Beitrag nur ein, wenn sie besondere Bedeutung für Radfahrende haben. Außerdem enthält die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Vorschriften speziell für den Radverkehr. Um diese Vorschriften, ihre Beachtung und mögliche Konflikte soll es hier vor allem gehen.

Hier gehts zum ADFC Dokument Stand Juni 2018.

Bayern will bis 2025 Radverkehrsanteil von 20 Prozent erreichen

m Februar 2017 hat die Bayerische Staatsregierung das lang erwartete Radverkehrsprogramm Bayern 2025 veröffentlicht und widmet sich damit erstmals in dieser Form dem Thema Radverkehr. Innen- und Verkehrsminister Joachim Herrmann stellte es auf einem Treffen der Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen (AGFK) Bayern im Rahmen der Reise- und Freizeitmesse f.re.e in München vor. Am 30. März präsentierte der Minister das Programm darüber hinaus im Haus der Bayerischen Landkreise bei einem ADFC-Fachgespräch hochrangigen Vertretern von Kommunen, Verbänden und aus dem ADFC. Unter Moderation des ADFC-Landesvorsitzenden Armin Falkenhein stellte er sich im Anschluss der Diskussion mit dem Fachpublikum. Am 8. April befasste sich dann auch die Landesversammlung des ADFC Bayern mit dem Programm und seiner Umsetzung.
mehr...

 

Eine Radlschnellweg von München nach Garching

Von Lea Frehse

Wer zum Thementag "Radverkehr in der Region" mit dem Fahrrad kam, musste sich nach einem Laternenpfahl umschauen. Alle Fahrradständer vor dem Landratsamt waren belegt. Damit war schon auf der Straße klar, worüber drinnen diskutiert wurde: Begeisterte Radler gibt es immer mehr, doch es hapert an der Infrastruktur. Auch, weil Politik und Wirtschaft einiges verschlafen haben.
mehr...

 

Verkehrsgerichtstag stärkt ADFC-Vorschläge


Beim Verkehrsgerichtstag vom 25. bis 27. Januar 2017 in Goslar sprachen die Experten auch Empfehlungen zur Sicherheit des Radverkehrs aus und stärkten damit viele Vorschläge des ADFC. Der Verband hat die Interessen der Radfahrer mit einem Fachbeitrag auf der Konferenz vertreten und wertet den Ausgang als vollen Erfolg.
...mehr


 

Neue Regeln für Radfahrer

Zum Jahreswechsel gab es einige Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), die auch Neuregelungen für Radfahrer bedeuten. Kinder bis zum 8. Lebensjahr mussten bisher auf dem Gehweg fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden war. Diese Regelung führte häufig zu praktischen
...mehr zu „Neue Regeln für Radfahrer “ »


 

Bund will Radschnellwege stärker fördern

Das Bundesverkehrsministerium wird sich künftig direkt an der Finanzierung von Radschnellwegen beteiligen. Laut Ministerium arbeite man bereits an einer Gesetzesvorlage, die eine solche Förderung ermögliche. Bislang sind Radschnellwege Sache der Länder und Kommunen, der Bund hat nur sehr begrenzte Möglichkeiten der Unterstützung. Das soll sich nun ändern.
mehr...


 

ADFC-München macht sich Luft!

"Die Politik ordnet alles dem Autoverkehr unter"

Interview von Thierry Backes

Martin Glas, 44, ist Vorsitzender des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in München. Seine Bilanz der Verkehrspolitik im Rathaus fällt vernichtend aus.
mehr...

 

Autobahnen für Radfahrer

Von Tanja Schwarzenbach

Auf manchen Strecken bedarf es noch eines gewissen Abenteuergeists, um sich mit dem Fahrrad aus dem Umland Richtung Innenstadt zu bewegen - auf Pfaden, die nicht unbedingt für den Radverkehr geschaffen wurden. Das aber könnte sich bald ändern, denn der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) hat sich eines großen Themas in der deutschen Mobilitätsdebatte angenommen: der Radschnellwege, wie sie beispielsweise bereits in Holland und Dänemark zum Alltag gehören.
mehr...

Wahrheit oder Irrtum? Was Radler dürfen - und was nicht

Von Isabell Noé

Wo dürfen Radler nebeneinander fahren? Darf man losrollen, wenn die Fußgängerampel "grün" zeigt? Und muss man bei "Radfahrer absteigen" wirklich schieben? Wir sagen's Ihnen.

Reifen aufpumpen, Schaltung warten, Kette fetten - der Frühling ist da, höchste Zeit, das Fahrrad wieder flottzumachen, wenn es die letzten Monate im Keller stand. Und wo man schon dabei ist, kann man auch gleich die Kenntnisse zum Thema Radlerrechte etwas auffrischen. Hier ein Überblick:

1. Müssen Radfahrer auf den Radweg?

Nein. Zumindest nicht grundsätzlich. Radler müssen Radwege nur nehmen, wenn diese mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind. Die blauen Radwegeschilder dürfen aber nicht überall stehen. Eine Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn auf der Straße eine "besondere Gefahrenlage" herrscht und wenn der Radweg bestimmte bauliche Mindestanforderungen erfüllt. Außerdem muss der Radweg in einem Zustand sein, in dem man ihn auch gefahrlos benutzen kann. Bei Schnee und Eis, Baustellenabsperrungen oder anderen Hindernissen dürfen Radler auf jeden Fall die Straße benutzen.   

2. Wo und wie dürfen E-Bikes fahren?

Die meisten E-Bikes sind ganz normale Pedelecs. Hier unterstützt der Motor nur beim Treten und riegelt bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h ab. Hier gelten die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder: Man braucht weder Helm noch Kennzeichen oder Führerschein und darf auf dem Radweg fahren. Anders sieht es bei sogenannten S-Pedelecs aus. Sie fahren meist auch ohne Muskelkraft, allerdings nicht so schnell, mit Treten erreicht man bis zu 45 km/h. Für S-Pedelecs braucht man eine Haftpflichtversicherung inklusive Kennzeichen. Außerdem besteht laut Bundesverkehrsministerium Helmpflicht. Radwege dürfen nur genutzt werden, wenn diese für Mofas freigegeben sind. 

3. Haftet man automatisch mit, wenn man keinen Helm trägt?

Nein. Zwar reduziert ein Helm das Risiko für Kopfverletzungen. Doch wenn der Radler keine Mitschuld am Unfall trägt, haftet er auch nicht für Schäden, die vielleicht vermeidbar gewesen wären. Der Bundesgerichtshof hat 2014 einer Helmpflicht durch die Hintertür eine Absage erteilt. Das Urteil gilt aber nur für Alltagsradler, die sich in normalem Tempo bewegen, also keine besonderen Risiken eingehen. Wenn man Radfahren als Sport betreibt, könnten ohne Helm Leistungskürzungen drohen.

4. Darf man auf dem Bürgersteig fahren, wenn man ein Kind begleitet?

Kinder unter acht Jahren müssen mit dem Rad auf dem Gehweg fahren, bis zum zehnten Geburtstag dürfen sie es. Aber was ist mit den Erwachsenen, die sie begleiten? Die müssen auf der Straße fahren, zumindest im Moment noch. Das Bundesverkehrsministerium hat letztes Jahr durchblicken lassen, dass die Straßenverkehrsordnung geändert werden soll. Aufsichtspersonen sollen Kinder künftig auf dem Bürgersteig begleiten dürfen. Noch ist diese Neuregelung allerdings nicht durch.

5. Muss man bei "Radfahrer absteigen" wirklich absteigen?

Das Zusatzzeichen "Radfahrer absteigen" findet man gelegentlich an Baustellen, aber auch dort, wo sowieso niemand fahren darf, beispielsweise vor Fußgängerzonen oder Gehwegen. Hier dann in Kombination mit weiteren Verkehrsschildern, beispielsweise dem generellen Durchfahrtsverbot. Dann muss man sowieso absteigen, der Hinweis dient also lediglich der Verdeutlichung. Für sich allein ist das "Radfahrer absteigen"-Schild wirkungslos. Wenn es beispielsweise an einer unpassierbaren Baustelle auf einem Radweg steht, muss man nicht schieben, sondern kann auch einfach auf die Straße ausweichen.

6. Dürfen Radfahrer nebeneinander fahren?

Ja, dürfen sie. Aber nur, wenn dadurch der übrige Verkehr nicht behindert wird. In Fahrradstraßen müssen Radler auf Autos dagegen keine Rücksicht nehmen. Und wenn mehr als 15 Radler als Gruppe unterwegs sind, bilden sie einen geschlossenen Verband. Dann dürfen sie grundsätzlich in Zweierreihen fahren. 

7. Nach welchen Ampeln muss man sich richten?

Auf der Straße ist die Sache einfach. Hier richten sich Radler nach den Ampeln für den Fließverkehr, nicht nach denen von parallel laufenden Fußwegen. Haben die Fußgänger "grün", darf man also noch nicht losrollen. Für Radfahrstreifen auf der Straße und benutzungspflichtige Radwege gibt es oft eigene Fahrradampeln. Die sind dann auch bindend. Ohne Fahrradampeln wird die Sache komplizierter, jedenfalls dann, wenn der Radweg ohne eine Trennung neben dem Gehweg verläuft. Dann muss man sich an die Fußgängerampel halten – zumindest noch bis Ende 2016. Danach gelten auf Radwegen ohne eigene Ampel grundsätzlich die Lichtzeichen für Autofahrer. 

8. Haben Radfahrer in Fahrradstraßen Vorfahrt?

Nicht automatisch. Sofern nichts anderes geregelt ist, gilt auch in Fahrradstraßen rechts vor links. Ist die Fahrradstraße für den Autoverkehr freigegeben, haben von rechts kommende Autos also Vorfahrt.

9. Wo darf man sein Rad abstellen?

Gehwege, Plätze, Fußgängerzonen – Fahrräder darf man abstellen, wo man möchte. Parkverbote für Räder sind in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen. Ein Geschäftsinhaber hat also wenig Handhabe gegen Fahrräder vor seinem Schaufenster, sofern es sich um öffentliches Straßenland handelt. Als Radfahrer sollte man natürlich zusehen, dass man beim Parken niemanden behindert und genügend Platz für Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen lassen. 

Theoretisch darf man sein Rad sogar wie ein Auto längs am Fahrbahnrand parken. Dann muss es aber bei Nacht gut sichtbar sein. Damit dürfte das in den meisten Fällen keine Option sein. Aufpassen muss man, wenn man das Rad nahe an geparkten Autos abstellt. Kippt es aufs Auto, kann man womöglich für Schäden am Auto haftbar gemacht werden. Hier urteilen die Gerichte aber unterschiedlich. 

10. Darf man an Ampeln wartende Autos überholen?

Jein. Am stehenden Verkehr dürfen Radfahrer in mäßigem Tempo rechts vorbeirollen, wenn der Platz das zulässt. Autofahrer sind nicht verpflichtet, Platz zu machen Was man aber nicht darf: sich mittig zwischen zwei Fahrzeugkolonnen durchschlängeln oder links überholen und dabei den Gegenverkehr gefährden. Auf einer freien Fahrspur links überholen ist dagegen erlaubt.

11. Gilt das Rechtsfahrgebot auch auf Radwegen?

Ja. Wenn es auf der rechten und der linken Straßenseite einen Radweg gibt, muss man den rechten benutzen. Einen Radweg auf der gegenüberliegenden Seite darf man nur nehmen, wenn er ausdrücklich für beide Richtungen freigegeben ist. Auch dann sollte man sich natürlich ans Rechtsfahrgebot halten, um Unfälle zu vermeiden. Wenn Radfahrer auf der Straße unterwegs sind, müssen sie sich natürlich auch rechts halten, brauchen sich aber nicht in den Rinnstein zu quetschen. Zu parkenden Autos kann und sollte man einen Meter Sicherheitsabstand halten, zum normalen Straßenrand reichen 80 Zentimeter.   

12. Darf man über Zebrastreifen fahren?

Man darf. Bevorrechtigt sind an dieser Stelle aber nur Fußgänger. Sprich: Wenn man mit dem Rad an den Zebrastreifen heranrollt, müssen Autofahrer nicht anhalten. Anders sieht es aus, wenn man das Rad schiebt oder wie einen Roller benutzt. Dann gilt man auf dem Zebrastreifen als Fußgänger.

13. Darf man seinen Hund vom Rad aus Gassi führen?

Die rechte Hand am Lenker, die linke an der Hundeleine – klingt nicht ungefährlich, ist aber laut StVO ausdrücklich erlaubt. Hunde dürfen vom Fahrrad aus geführt werden, andere Tiere aber nicht.

14. Darf man Musik übers Handy hören?

Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist nicht nur im Auto verboten, sondern auch auf dem Rad. Auch Nachrichten tippen oder fotografieren werden mit 25 Euro Bußgeld bestraft. Es gibt aber Möglichkeiten, das Smartphone auf dem Rad ganz legal zu nutzen. Als Navi beispielsweise, mit einer Lenkerhalterung und einer enstprechenden App. Für die Zieleingabe muss man dann aber anhalten. Außerdem darf man Musik übers Handy abspielen. Kopfhörer sind auf dem Rad nicht grundsätzlich verboten, allerdings darf die Musik nicht so laut sein, dass man von den Umgebungsgeräuschen nichts mehr mitbekommt.

15. Darf man jemanden auf dem Rad mitnehmen?

Andere auf dem Gepäckträger oder dem Oberrohr mitnehmen ist eine ziemlich wacklige Angelegenheit. Kein Wunder, dass das verboten ist. Einzige Ausnahme: Kinder bis zu sieben Jahren dürfen in deinem geeigneten Fahrradsitz transportiert werden. Der Fahrer muss dafür mindestens 16 Jahre alt sein. 

16. Müssen sich Radfahrer an Tempolimits halten?

Die allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen – also 50 km/h innerorts und 100 km/h auf Landstraßen - sind für Radfahrer nicht bindend. Wer kann, darf schneller fahren, auch wenn das nicht ganz einfach werden dürfte. Etwas anderes gilt für Tempolimits, die durch Schilder angeordnet werden, etwa 30-Zonen oder Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich. Daran müssen sich auch Radler halten. Da die wenigsten einen Tacho am Rad haben, ist die Verfolgung natürlich schwierig. Grundsätzlich haben aber auch Radfahrer kein Recht auf Raserei. Wie Autos müssen sie mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs sein. Wer mit 40 km/h über den schmalen Radweg rauscht, bekommt sicher eine Mitschuld, wenn er dort einen Fußgänger über den Haufen fährt.

Quelle: n-tv.de

© ADFC Freising 2024